Verwaltungsgericht: Nach Abbruch des Studiums wegen Flucht BAföG-Förderung auch für ein anderes Fach

Fachrichtungswechsel werden im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und in der dazu ergangenen Rechtsprechung restriktiv behandelt. Das ist grundsätzlich angemessen: Die Allgemeinheit soll nicht die Kosten mangelnder Zielorientierung von Studierenden tragen. Die Anwendung dieser Regeln auf Migrant*innen, die ihr Studium im Herkunftsland nicht abschließen konnten, kann jedoch unangemessen sein. Wenn sie in Deutschland ein anderes Fach studieren wollen, dann liegt das meistens an der grundlegenden Änderung der äußeren Umstände und nicht an fehlender Zielstrebigkeit. Trotzdem wurde geflüchteten Fachwechslern die Studienförderung meistens verweigert.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 2.3.2020, Az 15 K 2516/19) hat nun einen Ansatz gefunden, der zumindest Geflüchteten den Weg zur Studienförderung in einem anderen Fach eröffnet. Das Gericht hat entschieden: Wenn das Studium im Herkunftsland wegen Flucht vor einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht zu Ende geführt werden konnte, dann liegt ein Abbruch der Ausbildung aus unabweisbarem Grund vor. Die Regeln zum Fachrichtungswechsel sind folglich nicht anzuwenden. Es besteht nach § 7 Abs. 3 BAföG Anspruch auf Förderung einer „anderen Ausbildung“ in einem frei wählbaren Fach.
Hier eine ausführlliche Besprechung des Urteils:
Knuth, Matthias (2020): Ausweg aus der Förderungsfalle. Studium in einem anderen Fach nach fluchtbedingtem Studienabbruch – Verwaltungsgericht findet neuen Ansatz. In: Soziale Sicherheit 69 (10), S. 367–371.

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