Eingeschränkte Anrechnung von Auslandsabschlüssen

Bundesverwaltungsgericht ändert seine Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. August 2019 (5 C 6/18) seine bisherige Rechtsprechung zum BAföG-Anspruch von Zugewanderten mit Auslandsabschluss in verschiedenen Punkten bekräftigt und klargestellt sowie in einem Punkt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vollzogen.

  • „Im Ausland erworbene Abschlüsse sind im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur dann als berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, wenn der erworbene Abschluss einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht.“ Es geht also um eine entsprechend qualifizierte Berufstätigkeit und nicht um irgendeine nicht näher bezeichnete – wie in Ablehnungsbescheiden der BAföG-Ämter oft behauptet wird.
  • Dass ein solcher Abschluss in dem Land, wo er erworben wurde, berufsqualifizierend war, ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2) kein Hinderungsgrund gegen eine Förderung in Deutschland, „wenn die Betroffenen bei objektiver Betrachtung keine Wahlmöglichkeit hatten, eine entsprechende inländische Ausbildung zu absolvieren.“ Entgegen den seit 2013 nicht aktualisierten BAföG-Verwaltungsvorschriften ist eine solche Wahlmöglichkeit nicht nur im Falle von Ausreisebeschränkungen des Herkunftslandes zu verneinen. Bis hierher ist das Stand der bisherigen Rechtsprechung. Aber neu ist nun, dass erstmalig positiv definiert wird, was eine offene Wahlmöglichkeit ist: Sie besteht nur dann, wenn man ein Aufenthaltsrecht erlangt hat oder hätte erlangen können, das den Anforderungen des § 8 BAföG genügt, also wenn man unabhängig von Studium, Freiwilligendienst oder dergleichen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt war oder die Berechtigung hätte bekommen können. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Auslandsstudiums abzustellen.
  • Wer ein solches in § 8 genanntes Aufenthaltsrecht besitzt, dem ist es regelmäßig nicht zuzumuten, Deutschland zu verlassen, um die im Ausland erworbene Berufsqualifikation dort einzusetzen. Die in der bisherigen Rechtsprechung getrennt verhandelten Tatbestände „fehlende Wahlmöglichkeit für ein Studium in Deutschland“ und „unabweisbarer Grund für den Verzicht auf die Berufsausübung im Herkunftsland“ werden jetzt also auf den gemeinsamen Bezugspunkt des Aufenthaltsrechts gebracht: Bei Aufnahme des Auslandsstudiums gab es kein Aufenthaltsrecht aus dem Katalog der in § 8 BAföG genannten Aufenthaltstitel, aber nunmehr hat die betroffene Person durch Veränderung der Umstände (z.B. Anerkennung als Asylbewerber oder Heirat mit einer/m deutschen Staatsangehörigen) ein solches Aufenthaltsrecht erworben.
  • Entgegen den BAföG-Verwaltungsvorschriften müssen Übersiedlung nach Deutschland und Begründung eines Aufenthaltsrechts, das die Verweisung auf eine Berufsausübung im Herkunftsland unzumutbar macht, weder kausal noch zeitlich zusammenfallen. Man muss also z.B. nicht als Heiratsmigrant/-in nach Deutschland gekommen sein, sondern die aufenthaltsbegründende Heirat kann auch jederzeit später erfolgt sein.
  • Das Bundesverwaltungsgericht nimmt ausdrücklich Abstand von der 2008 entwickelten Konstruktion, dass das Verlassen des Landes, in dem man einen dort berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat, und damit der Verzicht auf eine dortige Berufsperspektive gleichzusetzen sei mit einem Abbruch des Studiums. Diese Konstruktion war seinerzeit gewählt worden, um den Zugewanderten mit Auslandsabschluss eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG zukommen zu lassen, bei der etwa angerechnete Auslandssemester von der Förderungshöchstdauer abgezogen werden. Nach welcher Vorschrift nun stattdessen gefördert werden soll, lässt das Urteil offen, da der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Es bleibt aber nach dem Katalog der Förderungsmöglichkeiten eigentlich nur die Förderung als Erstausbildung mit ungeschmälerter Förderungshöchstdauer.

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